Was muss auf ein Lebensmitteletikett?
Artikel 9 der LMIV zählt zwölf Pflichtangaben auf. Sieben davon betreffen praktisch jedes verpackte Lebensmittel, fünf nur bestimmte Produktgruppen — und für die Nährwerttabelle gibt es eine Ausnahme, die gerade kleine Betriebe oft übersehen.
Die Pflichtangaben nach Artikel 9 LMIV
Die Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz LMIV) gilt seit dem 13. Dezember 2014 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt für vorverpackte Lebensmittel abschließend, welche Angaben auf die Verpackung gehören.
Die folgende Tabelle listet alle Angaben aus Art. 9 Abs. 1. Die als „produktabhängig" markierten Zeilen greifen nur unter den dort genannten Bedingungen — sie fehlen zu Recht auf den meisten Etiketten.
| Pflichtangabe | Fundstelle | Gilt für |
|---|---|---|
| Bezeichnung des Lebensmittels | Art. 9(1)(a), Art. 17 | immer — ein Fantasie- oder Markenname genügt nicht |
| Zutatenverzeichnis | Art. 9(1)(b), Art. 18 | immer, außer bei Ein-Zutaten-Produkten |
| Allergene | Art. 9(1)(c), Art. 21 | immer, wenn eine der 14 Stoffgruppen enthalten ist |
| Menge bestimmter Zutaten (QUID) | Art. 9(1)(d), Art. 22 | produktabhängig — siehe unten |
| Nettofüllmenge | Art. 9(1)(e) | immer |
| Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum | Art. 9(1)(f), Art. 24 | immer |
| Besondere Anweisungen für Aufbewahrung / Verwendung | Art. 9(1)(g) | produktabhängig |
| Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers | Art. 9(1)(h) | immer |
| Ursprungsland oder Herkunftsort | Art. 9(1)(i), Art. 26 | produktabhängig — u. a. Honig, Olivenöl, Fleisch, Fisch, frisches Obst und Gemüse |
| Gebrauchsanleitung | Art. 9(1)(j) | produktabhängig — wenn ohne sie keine sachgemäße Verwendung möglich ist |
| Alkoholgehalt | Art. 9(1)(k) | produktabhängig — Getränke über 1,2 % vol |
| Nährwertdeklaration | Art. 9(1)(l), Art. 30 ff. | immer, außer es greift eine Ausnahme nach Anhang V |
Zutatenverzeichnis: absteigend nach Gewicht
Die Zutaten stehen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1). Maßgeblich ist also die eingesetzte Menge in der Rezeptur, nicht der Anteil im fertigen Produkt — bei Backwaren, die im Ofen Wasser verlieren, sind das zwei verschiedene Zahlen.
Zusammengesetzte Zutaten werden mit ihren eigenen Bestandteilen in Klammern aufgeschlüsselt, zum Beispiel „Marzipan (Mandeln, Zucker, Invertzuckersirup)". Zutaten unter 2 % Anteil dürfen am Ende in beliebiger Reihenfolge stehen.
QUID (Art. 22) verlangt zusätzlich eine Mengenangabe in Prozent für Zutaten, die in der Bezeichnung genannt oder bildlich hervorgehoben sind. Wer „Erdbeerkonfitüre" schreibt oder Erdbeeren aufs Etikett druckt, muss angeben, wie viel Prozent Erdbeeren drin sind.
Allergene: 14 Stoffgruppen, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
Anhang II der LMIV nennt 14 Stoffgruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite über 10 mg/kg, Lupinen und Weichtiere.
Sie werden nicht in einer separaten Liste geführt, sondern im Zutatenverzeichnis selbst hervorgehoben (Art. 21 Abs. 1 lit. b) — durch Fettdruck, Großbuchstaben, andere Schriftart oder Hintergrundfarbe. Ein „Kann Spuren enthalten"-Hinweis ist gesetzlich nicht geregelt und ersetzt die Hervorhebung nicht.
Nährwertdeklaration: pro 100 g des verkauften Produkts
Verpflichtend sind sieben Werte (Art. 30 Abs. 1): Brennwert in kJ und kcal, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz — in dieser Reihenfolge.
Der Bezug ist 100 g oder 100 ml des Lebensmittels, wie es verkauft wird (Art. 32 Abs. 2). Das ist die Stelle, an der die meisten selbstgerechneten Tabellen falsch werden: Wer die Nährwerte der Zutaten addiert und durch das Rezeptgewicht teilt, rechnet auf den Zustand vor dem Garen. Ein Brot, das im Ofen 12 % Masse verliert, trägt pro 100 g rund 14 % mehr von jedem Nährstoff, als die Rezeptursumme ergibt.
Das Salz wird nicht gewogen, sondern gerechnet: Salzäquivalent = Natrium × 2,5 (Anhang I Nr. 11). Es umfasst also auch das Natrium aus Zutaten, die niemand als salzig wahrnimmt.
Gerundet wird nach dem EU-Rundungsleitfaden: Werte ab 10 g auf ganze Gramm, zwischen 0,5 g und 10 g auf 0,1 g, darunter auf „0". Salz ab 1 g auf 0,1 g, darunter auf 0,01 g, unter 0,0125 g auf „0". Der Leitfaden ist kein bindendes Recht, aber der Maßstab, an dem die Lebensmittelüberwachung misst.
Wann die Nährwerttabelle entfallen darf
Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V nennt 19 Ausnahmen von der Nährwertdeklaration. Für kleine Betriebe ist Nummer 19 die wichtigste: Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter, die vom Hersteller in kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, brauchen keine Nährwerttabelle.
Die Verordnung definiert „kleine Mengen" und „lokal" nicht in Zahlen — das ist Auslegungssache der zuständigen Lebensmittelüberwachung. Wer im Hofladen, auf dem Wochenmarkt oder an den Laden im Nachbarort verkauft, fällt in aller Regel darunter; wer bundesweit über einen Onlineshop versendet, in aller Regel nicht. Im Zweifel klärt das eine Anfrage bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises.
Unabhängig davon entfällt die Nährwertdeklaration bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 25 cm² ist (Art. 16 Abs. 2), sowie bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol Alkohol (Anhang V Nr. 16).
Wichtig: Die Ausnahme betrifft nur die Nährwerttabelle. Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum und Herstelleranschrift bleiben in jedem Fall Pflicht. Und wer freiwillig Nährwerte angibt, muss sie vollständig und im vorgeschriebenen Format angeben — halbe Tabellen sind nicht zulässig.
Schriftgröße: 1,2 mm x-Höhe
Die Pflichtangaben müssen in einer Schrift gedruckt sein, deren x-Höhe mindestens 1,2 mm beträgt (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV). Die x-Höhe ist die Höhe des kleinen „x" — nicht die Punktgröße der Schrift. Je nach Schriftart entspricht das grob 7 bis 9 pt.
Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, genügt eine x-Höhe von 0,9 mm. Das ist die einzige Erleichterung; unter 80 cm² fallen etwa kleine Gläser und Tüten, nicht aber eine übliche 250-g-Packung.
Praktisch heißt das: Ein 60 × 40 mm großes Etikett wird bei vollständigen Pflichtangaben schnell zu klein. Wer die Angaben verkleinert, bis sie passen, verstößt gegen Art. 13 — die Lösung ist ein größeres Etikett, kein kleinerer Zeichensatz.
Checkliste vor dem Druck
Die Punkte, an denen Etiketten kleiner Hersteller in der Praxis am häufigsten beanstandet werden:
- Bezeichnung beschreibt das Lebensmittel, statt es nur zu benennen („Fruchtaufstrich" statt „Omas Beste")
- Zutaten absteigend nach Einsatzgewicht sortiert, nicht nach Wichtigkeit
- Alle 14 Allergengruppen geprüft — auch die in zusammengesetzten Zutaten versteckten
- Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, nicht separat aufgelistet
- QUID-Prozentangabe überall dort, wo eine Zutat im Namen oder im Bild vorkommt
- Nährwerte auf das fertige Produkt bezogen, nicht auf die Rezeptursumme
- Nährwerte in der Reihenfolge Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz
- Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Losnummer und vollständige Anschrift vorhanden
- x-Höhe der Pflichtangaben mindestens 1,2 mm (0,9 mm nur unter 80 cm² Oberfläche)
- Angaben in deutscher Sprache (§ 2 LMIDV für in Deutschland vermarktete Ware)
Häufige Fragen
Brauche ich als kleiner Hersteller eine Nährwerttabelle?
Nicht zwingend. Anhang V Nr. 19 LMIV nimmt Lebensmittel aus, die der Hersteller in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt. Wer über den lokalen Rahmen hinaus verkauft — etwa bundesweit im Onlineshop — fällt nicht darunter. Alle übrigen Pflichtangaben bleiben davon unberührt.
Muss ich die Allergene zusätzlich in einer eigenen Liste aufführen?
Nein. Art. 21 Abs. 1 lit. b LMIV verlangt die Hervorhebung im Zutatenverzeichnis selbst, etwa durch Fettdruck oder Großbuchstaben. Eine separate Allergenliste ist bei vorverpackter Ware nicht vorgesehen — anders als in der Gastronomie, wo lose Ware oft über Fußnoten oder Buchstabencodes gekennzeichnet wird.
Wie berechne ich die Nährwerte, wenn mein Produkt beim Garen Wasser verliert?
Maßgeblich ist der Zustand, in dem das Lebensmittel verkauft wird (Art. 32 Abs. 2). Die Nährstoffsumme aus den Zutaten wird also nicht durch das Rezeptgewicht geteilt, sondern durch das Gewicht des fertigen Produkts. Bei 1000 g Teig, aus denen 880 g Brot werden, ist der Divisor 880 — sonst liegt die Deklaration systematisch zu niedrig.
Reicht eine Laboranalyse oder darf ich rechnen?
Beides ist zulässig. Anhang XIV LMIV nennt ausdrücklich die Berechnung aus den bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werten der verwendeten Zutaten als zulässige Methode, gleichrangig neben der Analyse. Deklariert werden Durchschnittswerte, für die der EU-Toleranzleitfaden Abweichungsspannen vorsieht.
Was ist die x-Höhe und wie messe ich sie?
Die x-Höhe ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x" der verwendeten Schrift, ohne Ober- und Unterlängen. Anhang IV LMIV bildet sie ab. Sie ist nicht identisch mit der Punktgröße: Zwei Schriften in 8 pt können deutlich unterschiedliche x-Höhen haben, weshalb die Verordnung diese und nicht die Punktgröße vorschreibt.
Gilt die LMIV auch für den Verkauf auf dem Wochenmarkt?
Für vorverpackte Ware ja — ein abgefülltes Glas Marmelade ist vorverpackt, unabhängig vom Verkaufsort. Lose Ware, die vor den Augen des Kunden abgefüllt oder abgewogen wird, unterliegt dagegen nur der Allergenkennzeichnung nach Art. 44 in Verbindung mit § 3 LMIDV.
Etikett aus der Rezeptur erzeugen
FoodLabelHub nimmt die Rezeptur als Text entgegen, gleicht die Zutaten gegen den Bundeslebensmittelschlüssel des Max Rubner-Instituts ab, rechnet die Nährwerte auf 100 g des fertigen Produkts hoch und setzt daraus ein druckfertiges PDF — mit gewichtssortiertem Zutatenverzeichnis, hervorgehobenen Allergenen und Rundung nach dem EU-Leitfaden.
FoodLabelHub ist ein technisches Assistenzsystem und ersetzt keine lebensmittelrechtliche Beratung. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtskonformität der Kennzeichnung liegt nach Art. 8 LMIV beim Lebensmittelunternehmer.
Ausführlich zur Verantwortungsverteilung: Rechtliche Hinweise zur Lebensmittelkennzeichnung.